In Mecklenburg-Vorpommern setzte am Samstag ein Gericht die Verordnung zur nächtlichen Ausgangsperren vorläufig außer Kraft. Der Antragssteller sah sein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit eingeschränkt.
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat die in der Corona-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehene nächtliche Ausgangssperre gestern vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die angegriffene Schutzmaßnahme sei voraussichtlich unverhältnismäßig. Mit der entsprechenden Regelung werde schwerwiegend in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Laut § 13 Abs. 2 der Corona-Landesverordnung in M-V wird das Verlassen der Unterkunft beziehungsweise des Grundstückes untersagt, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hatte der Antragsteller geltend gemacht, dass er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sei. Die in § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V geregelte Ausgangssperre sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die höherrangige Norm des § 28a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz.
Rechtsschutzbedürfnis bleibt auch nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes erhalten
Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei nicht deshalb entfallen, weil das Infektionsschutzgesetz durch Einfügung eines § 28b IfSG geändert worden sei. Denn nach Abs. 5 dieser Vorschrift blieben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt, wozu auch solche gehörten, die in einer Landesverordnung geregelt worden seien.
Insbesondere erweise sich die angegriffene Norm des § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V beziehungsweise die darin geregelte Schutzmaßnahme einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung als voraussichtlich unverhältnismäßig, denn sie sei nicht erforderlich und nicht angemessen.
Schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung
Es liege ein schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vor, der quantitativ betrachtet nicht nur wenige Einzelpersonen, sondern alle Bürger im Land Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise zumindest im Landkreis Vorpommern-Greifswald betreffe.
Die Ausgangssperre gebe es nicht deshalb, weil sich Personen bei einem Aufenthalt im Freien mit dem Corona-Virus anstecken könnten. Vielmehr habe der Verordnungsgeber Ansteckungen bei Besuchen in anderen Haushalten, insbesondere bei nächtlichen Feiern mit Teilnehmern aus mehreren Haushalten verhindern wollen.
Es liege ein schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vor, der quantitativ betrachtet nicht nur wenige Einzelpersonen, sondern alle Bürger im Land Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise zumindest im Landkreis Vorpommern-Greifswald betreffe.
Die Ausgangssperre gebe es nicht deshalb, weil sich Personen bei einem Aufenthalt im Freien mit dem Corona-Virus anstecken könnten. Vielmehr habe der Verordnungsgeber Ansteckungen bei Besuchen in anderen Haushalten, insbesondere bei nächtlichen Feiern mit Teilnehmern aus mehreren Haushalten verhindern wollen.
Gericht: Kein Bedarf an zusätzlicher gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften
Damit ziele er maßgeblich darauf ab, die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen abzusichern. Einer mittels Ausgangsbeschränkung zusätzlichen beziehungsweise nochmaligen gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften, die über die erlaubte Personenanzahl hinausgehen, bedürfe es aber nicht.
Zwar erleichtere eine Ausgangsbeschränkung den staatlichen Stellen die Kontrolle und Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen. Es sei jedoch nicht die Aufgabe des sich rechtskonform verhaltenden Bürgers, den staatlichen Stellen diese Aufgabenwahrnehmung zu erleichtern. (er)
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