Verfassungsrechtler kritisiert Demo-Verbot von Querdenken 711 – 1000 Einzelpersonen melden Kundgebungen an ~ Kongseb
Der Antrag der Initiative Querdenken 711 ging am Donnerstag beim Gericht ein, wie eine Gerichtssprecherin der Nachrichtenagentur AFP sagte. Mit einer Entscheidung sei am Freitagvormittag zu rechnen.
Der Berliner Innensenator Andreas Geisel hatte zuvor bezüglich der von der Initiative Querdenken 711 beantragten Veranstaltungen am 29. August gesagt: „Ich bin nicht bereit ein zweites Mal hinzunehmen, dass Berlin als Bühne für Corona-Leugner, Reichsbürger und Rechtsextremisten missbraucht wird. Ich erwarte eine klare Abgrenzung aller Demokratinnen und Demokraten gegenüber denjenigen, die unter dem Deckmantel der Versammlungs- und Meinungsfreiheit unser System verächtlich machen.“
Der Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek sagte gegenüber Epoch Times:
Unabhängig davon, ob dies der eigentliche Grund für das Verbot ist und die Argumentation mit der befürchteten Nichteinhaltung der Hygieneregeln nur vorgeschoben ist, ist diese Aussage klar verfassungswidrig.“
Versammlungsverbot – ein Verstoß gegen Versammlungsfreiheit
Der Senator setze das Mittel des Versammlungsverbotes ein, um politische Gegner der Regierung am Demonstrieren zu hindern. Dies verstoße nicht nur gegen die Versammlungsfreiheit, sondern richte sich auch gegen das Demokratieprinzip.
Wenn der Senator glaubt, nach politischem Gusto darüber entscheiden zu dürfen, wer auf dem Territorium von Berlin demonstrieren darf, hat er die Grundlagen des Demokratieprinzips nicht verstanden“, sagte Murswiek.
Ob ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht zur Durchsetzung des Demonstrationsrechts Erfolg haben werde, könne Murswiek ohne Kenntnis der genaueren Umstände nicht beurteilen. Der Erfolg sei insbesondere davon abhängig, ob die Veranstalter mit der Versammlungsbehörde kooperieren und die Beachtung der Hygienevorschriften sicherstellen.
Man könne dies jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf die Demonstration vom 1. August in Zweifel ziehen, wo es nach Medienberichten zu Verstößen gekommen sei.
Verfassungsrechtler hinterfragt Maskenpflicht
Eine andere Frage sei, ob angesichts der Entwicklung der Epidemie die Abstands- und Maskenpflichten überhaupt noch erforderlich seien. Dagegen könnte beispielsweise sprechen, dass anscheinend die weitgehend ohne Masken und ohne Mindestabstände stattgefundenen Großdemonstrationen von „Black Lives Matter“ und von Gegnern der Corona-Politik keine Hotspots für Neuinfektionen gewesen sind.
„Ob sich das Verwaltungsgericht im Eilverfahren mit dieser Frage befassen wird, scheint mir allerdings zweifelhaft“, sagte Murswiek und fügt hinzu: „Sollte sich herausstellen, dass das Verbot missbräuchlich zur Unterbindung einer politisch unerwünschten Demonstration erlassen wurde, wofür einiges spricht, dann muss es vom Gericht auf jeden Fall aufgehoben werden.“
Zuvor hatte Murswiek schwerwiegende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des im März beschlossenen und Mitte April verlängerten Corona-Lockdown geäußert. In einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme für die Enquete-Kommission „Corona-Pandemie“ des Landtags Rheinland-Pfalz schreibt er, der Lockdown sei jedenfalls auf der Basis des bei seiner Verlängerung am 15. April vorhandenen Erkenntnisstandes nicht erforderlich gewesen. Außerdem spreche vieles dafür, dass der Schaden, den der Lockdown angerichtet habe, größer sei als sein Nutzen und dass er daher unverhältnismäßig und verfassungswidrig sei.
Das 46-seitige Papier, in dem Murswiek seine Rechtsauffassung ausführlich begründet, ist auf der Internetseite der Enquete-Kommission abrufbar: https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/2-12-17.pdf
Weitere Schritte des Veranstalters
Die Veranstalter können bei einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht zuerst vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und dann vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Sollte das Verwaltungsgericht in Berlin das Verbot kippen, kann auch die Versammlungsbehörde noch vor das Oberverwaltungsgericht ziehen. Den Schritt nach Karlsruhe kann sie juristisch jedoch nicht gehen.
Rechtsanwalt Ralf Ludwig vom Organisatorenteam widersprach diesen Angaben. Der Versammlungsbescheid habe überhaupt keinen Sicherheitsabstand vorgesehen. Lediglich ein Hinweis auf die Berliner Corona-Verordnung sei erfolgt. Darin hieß es, dass man – dort, wo es möglich ist – den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einhalten soll. Es wurde lediglich beauflagt, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. „Allerdings nur für diejenigen, die nicht einen Ausnahme-Tatbestand haben“, beispielsweise von der Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, erklärte Ludwig.
Dem Veranstalter sei keine einzige Person bekannt, die am 1. August von der Polizei kontrolliert worden wäre und wo festgestellt worden wäre, dass diese Person eine Mund-Nasen-Bedeckung rechtswidrig nicht getragen hätte. „Der Vorwurf, dass Menschen rechtswidrigerweise eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen haben am 1.8., ist uns nicht bekannt. Wir kennen weder Bußgeldbescheide noch Personen, denen Personalien festgestellt worden sind“, stellt der Anwalt klar.
Über 1.000 Menschen beantragen eigene Kundgebung
Derweil haben laut „BZ“-Angaben bis Donnerstagmittag (27.8.) über 1.000 Menschen einzeln neue Kundgebungen als Alternative zur Querdenken-Initiative bei der Berliner Polizei anmelden wollen. Rein faktisch müsse jede der neu angemeldeten Veranstaltungen geprüft werden.
Nach Information von Querdenken 711 wurden elf Versammlungsanträge von der Berliner Polizei direkt entgegengenommen. Als das Team ankündigte, die restlichen Anträge zu holen, lehnte die Beamten die Annahme ab. Diese Anträge wollten die Veranstalter direkt bei der Senatsverwaltung einreichen. Allerdings erklärte der Innensenat sich insoweit unzuständig und lehnte die Annahme der Versammlungsanträge ab.
Querdenken 711 erklärte nach dem Verbot, die Demos sollten in jedem Fall stattfinden. Berlins Innensenator Andreas Geisel (SPD) kündigte ein entschiedenes Einschreiten der Polizei im Fall von Ansammlungen an. Mehrere tausend Beamte würden das Demoverbot durchsetzen.
(Mit Material von afp)
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